RHD Statik Masterbatches Farben und Dispersionsfarben

Liebe Kund/innen,

mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen einen Überblick über die CLP-Einstufung von Titandioxid sowie deren Folgen und mögliche Konsequenzen geben.

Titandioxid ist ein unlöslicher, ungiftiger und unreaktiver Stoff, der seit vielen Jahrzehnten wegen seiner herausragenden koloristischen Eigenschaften dabei insbesondere aufgrund der mit Abstand höchsten Streukraft als universelles Weißpigment verwendet wird. Darüber hinaus besitzt es eine sehr hohe Deckkraft, weshalb Titandioxid auch in vielen bunten Produkten zur Verbesserung der Leuchtkraft beigemengt wird. Auch viele unserer Produkte enthalten aus diesen Gründen Titandioxid.

Aufgrund der hohen Beständigkeit verursachen feine Titandioxid-Stäube in der Lunge jedoch Probleme. Der Körper kann den Stoff nicht abbauen, weshalb hohe Staubbelastungen vermieden werden sollten. Dieser Effekt ist nicht charakteristisch für Titandioxid selbst, sondern für alle unlöslichen, unreaktiven Partikel. Solche hohen Staubbelastungen treten jedoch lediglich bei der Herstellung und Verarbeitung von Pulvern auf. In Deutschland sorgen dabei die sehr strengen Arbeitsplatzgrenzwerte für die Sicherheit der Arbeiter, was auch durch langjährige Studien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung belegt wird: Es gibt nicht einen einzigen Fall an Berufserkrankungen durch Titandioxid.

Nichtsdestotrotz hat die EU Kommission am 4. Oktober 2019 beschlossen, Titandioxid aufgrund dieser unspezifischen Partikel-Effekte als potentielles Karzinogen (Kat. 2) beim Einatmen einzustufen. Hierbei ist klar zu unterscheiden zwischen Titandioxid-Pulvern bzw. pulverförmigen Mischungen mit >= 1 % Titandioxid und festen oder flüssigen Mischungen mit einem Titandioxid-Gehalt von >= 1 %. Da die Gefahr lediglich von einatembaren Pulvern – also Partikeldurchmessern <= 10 µm – ausgeht, werden auch nur diese eingestuft. Flüssige und feste Mischungen wie z. B. Farben oder Masterbatches sind nicht als Gefahrstoff eingestuft, sie sollen jedoch zusätzliche Warnhinweise zur Bildung gefährlicher Tropfen bzw. Stäube tragen.

Diese Einstufung wurde im Rahmen der 14. Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt (ATP) beschlossen. Diese wird aktuell noch mit einer Frist von 2 Monaten durch das Europäische Parlament und den Rat überprüft bevor diese veröffentlicht werden kann. 20 Tage nach der Veröffentlichung tritt die ATP in Kraft, wodurch eine 18-monatige Übergangsfrist für die Einstufung beginnt. Voraussichtlich ab Sommer 2021 muss die Einstufung von Titandioxid dann in der gesamten Lieferkette angewandt werden.

Sollten für Sie aus dieser Einstufung konkrete Themen resultieren, so erarbeiten wir gerne mit ihnen gemeinsam mögliche Lösungsansätze individuell und auf Ihre Produkte bezogen. Beispielsweise sind wir mit unserem breit aufgestellten Produktportfolio in der Lage ihnen auch andere Präparationsformen anzubieten, um z.B. Themen des Arbeitsschutzes bei einem CMR eingestuften Pulver zu umgehen. Darüber hinaus diskutieren wir gerne ggf. mögliche alternative Rezeptierungen mit Ihnen.

Kommen Sie auf uns zu, wir unterstützen Sie gerne!

Wenn Sie von uns pulverförmige Produkte beziehen, die Titandioxid enthalten, werden diese zukünftig als gefährliche Mischung eingestuft werden und eine entsprechende GHS-Kennzeichnung tragen müssen. Durch die Einstufung gelten diese als Gefahrstoff und müssen als solcher behandelt werden. An den Arbeitsplatzgrenzwerten (MAK-Wert) wird sich hingegen keine Änderung ergeben, da der unspezifische Partikel-Effekt in Deutschland bei der Festlegung des allgemeinen Staubgrenzwertes (1,25 mg/m³) bereits berücksichtigt wurde.

Titandioxid-haltige, flüssige Gemische wie Farben oder Pasten sowie feste Mischungen wie Masterbatches werden den Zusatzhinweis (EUH 211 bzw. EUH 212) auf der Packung tragen. Darüber hinaus wird im Sicherheitsdatenblatt bei der Angabe der Zusammensetzung Titandioxid explizit gelistet werden.

  Einstufung Warnhinweis Kennzeichnungsetikett
Pulverpräparation > 1% TiO2 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen durch Einatmen GHS8 Achtung
Flüssigpräparation > 1% TiO2 EUH211 Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.
EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
Masterbatch > 1% TiO2 EUH212 Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.
EUH210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.


Während die Einstufung selbst und die Zusatzhinweise keine Einschränkung oder Verbot nach sich ziehen, beziehen sich viele nachgelagerte Gesetzgebungen und Produktverordnungen jedoch auf die CLP-Einstufung. Nach unserem aktuellen Kenntnisstand sind Medizin- und Kosmetik-Produkte sowie Regulierungen im Bereich der Lebensmittel, Zusatzstoffe und Lebensmittelkontaktmaterialien durch die Einträge von Titandioxid in den entsprechenden Positivlisten nicht betroffen. Ob diese Einträge überarbeitet werden, ist nicht abzusehen. In den Bereichen Abfall und Spielzeug ergeben sich jedoch ohne Anpassungen oder Ausnahmeregelungen, welche zwar bereits angekündigt wurden aber Zeit für die Umsetzung benötigen, gravierende Konsequenzen.

Laut Abfallrecht müssen Abfälle, die einstufungspflichtig sind, als „gefährlicher Abfall“ behandelt werden, was mit entsprechend höheren Auflagen und somit umgekehrt höheren Entsorgungskosten verbunden ist. Da das Abfallrecht nicht zwischen Pulvern oder Feststoffen unterscheidet, führt dies in der Praxis dazu, dass alle Abfälle mit einem Titandioxidgehalt >= 1 % als gefährlicher Abfall behandelt werden müssen.

Die Spielzeugverordnung verbietet grundsätzlich die Verwendung von als CMR-Stoff eingestufte Substanzen. Dass der Eintrag von Titandioxid sich lediglich auf das Einatmen von feinen Pulvern bezieht, wird nicht berücksichtigt. So darf Titandioxid zukünftig erst einmal weder in Malfarben, noch in Kunststoffspielzeug oder Lackierungen verwendet werden. Durch die Beschränkung der Einstufung auf Pulver liegen jedoch berechtigte Argumente für eine Ausnahmeregelung vor. Nach unseren Informationen prüft die Spielzeugindustrie aktuell die Möglichkeiten der Ausnahmen.

Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen bereits weiterhelfen konnten. Sollten Sie weitere Fragen haben, werden wir Ihnen gerne weiterhelfen – rufen Sie uns an!