Wie wir zuletzt am 09.11.2021 berichteten trat die EU Verordnung 2020/217 zum 01. Oktober 2021 mit einer Pflicht zur Deklaration von Titandioxid in Kraft. Sie finden den damaligen Artikel zu dem Thema unter „Titandioxid: Erfüllen Sie Ihre neue Kennzeichnungspflicht?“
Nun hat der Europäische Gerichtshof mit seiner Pressemitteilung Nr. 190/22 vom 23.11.2022 sein Urteil zu der Einstufung von TiO2 als karzinogener Stoff der Kategorie 2 veröffentlicht. In diesem Urteil erklärt der EUGH die betreffende Verordnung 2020/217 in vielen TiO2 betreffenden Punkten für nichtig.

Der EUGH folgt damit der Argumentation, die auch wir bereits in unserem ersten Artikel zu dem Thema angebracht haben, dass Titandioxid keine intrinsisch karzinogene Wirkung entfaltet.

„Zweitens stellt das Gericht fest, dass die angefochtene Einstufung und Kennzeichnung gegen das Kriterium verstoßen hat, wonach sich die Einstufung eines Stoffes als karzinogen nur auf einen Stoff mit der intrinsischen Eigenschaft, Krebs zu erzeugen, beziehen darf“, Pressemitteilung Nr. 190/22, Gerichtshof der europäischen Union, 23.11.2022.
Außerdem verweist der EUGH darauf, dass die vorgebrachte Studie, auf der die Einstufung von Titandioxid beruhte fachliche Mängel aufweise, die letztendlich zu einem Beurteilungsfehler der Kommission geführt hat.

„Erstens befindet das Gericht, dass im vorliegenden Fall das Erfordernis, dass die Einstufung eines karzinogenen Stoffes auf zuverlässigen und anerkannten Untersuchungen beruhen muss, nicht erfüllt ist“, Pressemitteilung Nr. 190/22, Gerichtshof der europäischen Union, 23.11.2022.


Mit diesem Urteil sollte somit die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 2 vollständig entfallen, da Titandioxid nicht an sich karzinogen sei, sondern nur in bestimmten Zuständen und unter bestimmten Voraussetzungen. Ob die EU Kommission sich dieser Thematik demnächst wieder annimmt um nachzubessern und erneut eine Kennzeichnungspflicht zu erreichen ist allerdings nicht ausgeschlossen. Es bleibt spannend!

Bitte beachten Sie, dass wir in diesem Blog nur Informationen aufarbeiten. Wir können Ihnen leider im Rahmen dieser Zusammenfassung keine definitive Aussage darüber geben, ob und in welchem Umfang für Ihr Produkt eine Kennzeichnungspflicht besteht oder entfällt. Bitte wenden Sie sich dafür persönlich an uns unter vertrieb@rhdgmbh.de oder rufen Sie uns an unter +49 5130 37 99 99.