Titandioxid ist nicht nur das am häufigsten hergestellte und verwendete Pigment weltweit, sondern auch das aktuell am kritischsten diskutierte.
Als unsere (potentiellen) Kunden möchten wir Ihnen mit dieser dreiteiligen Artikelserie über die aktuelle Titandioxid-Lage einen Überblick geben und informieren. Unsere Informationen beziehen wir direkt aus Materialien vom Verband der Mineralfarben-Industrie e.V.
Sollten Sie bzw. Ihre Produkte direkt von der Umstellung der Farbrezepturen durch die Titandioxid-Umstufung betroffen sein, rufen Sie uns gerne an (+49 5130 3799 99)!
Mit unserem breit aufgestellten Produktportfolio sind wir in der Lage Ihnen auch andere Präparationsformen anzubieten, um z.B. Themen des Arbeitsschutzes bei einem CMR eingestuften Pulver zu umgehen. Darüber hinaus diskutieren wir gerne ggf. mögliche alternative Rezeptierungen mit Ihnen.
Frage 9: Welche Auswirkungen hat die Einstufung auf die Kommunikation in der Lieferkette (MSDS, SDB)? Muss ich mein Produkt an die Giftinformationszentren melden?
Die neu eingestuften Pulver müssen zukünftig als gefährlicher Stoff bzw. gefährliches Gemisch behandelt werden. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie verpflichtet sind ein Sicherheitsdatenblatts (SDB) zu erstellen bzw. falls bereits vorhanden die Aufnahme der Einstufung in Abschnitt 2 (Mögliche Gefahren), woraus auch andere Änderungen z.B. in den Abschnitten zur Toxikologie oder Entsorgung resultieren können. Zusätzlich müssen diese Pulver tatsächlich an die Giftinformationszentren gemeldet werden. Produktbeispiele die gemeldet werden müssten wären beispielsweise Titandioxid-pulver und pulverförmige Pigmentmischungen mit Titandioxid. Titandioxidhaltige Mischungen, die nur gemäß Anhang II einen zusätzlichen Gefahrenhinweis tragen und nicht aufgrund anderer Bestandteile eingestuft sind, sind nicht als gefährlich einzustufen und unterliegen somit auch nicht der Meldepflicht an die Giftinformationszentralen. Im Sicherheitsdatenblatt dieser festen oder flüssigen Mischungen muss zukünftig allerdings im Abschnitt 3 (Zusammensetzung) pulverförmiges Titandioxid mit Angabe der Konzentration oder eines Konzentrationsbereichs aufgeführt werden. Bisher war diese Angabe nicht verpflichtend, sofern es nicht der Hauptbestandteil war. Produktbeispiele hierfür wären Masterbatches oder Wandfarben.
Frage 10: Was muss ich im Arbeitsschutz beachten? War ich bisher gefährdet?
Titandioxid wird im deutschen Arbeitsschutz analog zu anderen granulären, biobeständigen Stäuben (GBS) in die sogenannte Kanzero-genitätskategorie 4 eingruppiert, welche verschiedene unlösliche, ungiftige Substanzen zusammenfasst. Beim Umgang mit solchen Stäuben können Probleme auftreten, z.B. wenn Ihre Mitarbeiter Gefahr laufen, diese Stäube einzuatmen. Insofern beim Arbeiten mit pulverförmigen Titandioxid der Arbeitsplatzgrenzwert (allgemeiner Staubgrenzwert gemäß TRGS900: 10 mg/m³ E-Staub, 1,25 mg/m³ A-Staub) eingehalten wird, ergibt sich keine Änderung, da dieser bereits jetzt beim Arbeiten einzuhalten war. Somit waren Mitarbeiter bereits durch die strengen Staubgrenzwerte in Deutschland vor den auftretenden Partikeleffekten geschützt.
Frage 11: Wie muss ich mit titandioxid-haltigen Abfällen umgehen?
Nach dem Abfallrecht müssen je nach Kategorie (Schlüsselnummer) Abfälle, die einer Einstufung unterliegen, als gefährlicher Abfall behandelt werden. Da keine Partikelgrößen im Abfall bestimmt werden (können) und es keine Unterscheidung zwischen Feststoffen und Pulver gibt, wird dies in der Praxis dazu führen, dass alle Abfälle unter diesen Schlüsselnummern mit einem Titandioxid-Gehalt ≥ 1 % als gefährlicher Abfall behandelt werden. Die Aufarbeitung gefährlicher Abfälle erfordert höhere Auflagen und weitere Genehmigungen, sodass nicht nur die Entsorgung von solchen Abfällen aufwendiger, sondern auch in vielen Fällen keine Weiternutzung im Sinne des Recyclings ermöglicht wird. Es lohnt sich somit, im Vorfeld eine Rechnung zu erstellen, um den Titandioxidgehalt im Endprodukt (Kunststoffprodukt, Baumaterial, lackierter Gegenstand etc.) zu bestimmen. Liegt dieser im Endprodukt unter 1 %, ändert sich für den Kunden im Bereich der Entsorgung nichts. Für innerbetriebliche Abfälle (Filterkuchen, Verschnitt etc.) sollte ähnliche Überlegungen angestellt werden. Neben der Einkalkulierung höherer Entsorgungskosten sollte ggf. frühzeitig mit Ihrem Entsorger geklärt werden, ob die nötigen Genehmigungen und Kapazitäten für die Abnahme Ihrer Abfälle überhaupt vorliegen.
Frage 12: Welche Folgen sind in der nachgelagerten Gesetzgebung zu erwarten?
Viele nachgelagerte Gesetzgebungen beziehen sich auf die Einstufung gemäß der CLP-VO. Bereits im Vorfeld wurde mehrfach auf die Betroffenheit des Abfallrechts sowie der Verwendung in Spielzeug verwiesen. Andererseits bleibt die Verwendung von Titandioxid zum Beispiel in Medizin- oder Kosmetikprodukten, in Bedarfsgegenständen (z. B. aus Kunststoffen) oder in Lebensmitteln erst einmal unverändert, da diese Bereiche eigene produktspezifische Regulierungen haben. Hier werden zum Teil Positivlisten geführt, womit Titandioxid explizit zugelassen ist. Die Auswirkungen auf das Abfallrecht wurden bereits in Frage 12 erläutert. Laut einer durch den VdMi mitbeauftragten Studie aus dem Jahr 2019 betreffen diese Auswirkungen beispielsweise aktuell rund 50 % aller Kunststoffabfälle in Deutschland.1 Darüber hinaus können zum Beispiel auch Bauschutt oder Renovierungsabfälle (gestrichene Tapete, Putz, Mörtel) in starken Maß betroffen sein. Die europäische Spielzeugrichtlinie legt in Anhang II zu besonderen Sicherheitsanforderungen durch chemische Eigenschaften klar fest, dass keine CMR-Stoffe in Spielzeug oder Spielzeugkomponenten eingesetzt werden dürfen. Da die explizite Exposition (Inhalation) oder eine bestimmte Form (Pulver) nicht berücksichtigt werden, darf Titandioxid grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Als Spielzeugkomponente wird dabei auch eindeutig eine Farb- oder Lackschicht definiert. Während Fingermalfarben oder der klassische Schulmalfarbkasten ohne Titandioxid nur noch in drastisch reduzierter Form erhältlich sein werden, da Titandioxid in diesen Anwendungen überhaupt nicht ersetzt werden kann, dürfen auch Kunststoffspielzeug oder lackierte Spielsachen wie (Holz)Bauklötze zukünftig kein Titandioxid mehr enthalten. Durch die Beschränkung der Einstufung auf Pulver liegen jedoch berechtigte Argumente für eine Ausnahmeregelung vor. Nach unseren Informationen prüft die Spielzeugindustrie aktuell diese Möglichkeiten der Ausnahmen.
Haben Sie weitere Fragen, die wir nicht beantworten konnten?
Sie haben noch andere Fragen, was Titandioxid angeht? Schauen Sie auch in unseren anderen aktuellen Artikeln vorbei oder kontaktieren Sie uns direkt!
Wir helfen Ihnen gerne mit unserem Know-How weiter! Informieren Sie sich unter https://rhdgmbh.com/habich-farben/ über unsere angebotenen Produkte oder rufen Sie uns einfach an unter +49 5130 3799 99 !
Quelle: Verband der Mineralfarben-Industrie e.V. – FAQ-Broschüre „Folgen der Einstufung von Titandioxid-Pulvern“ – Stand: Januar 2020
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