Titandioxid ist nicht nur das am häufigsten hergestellte und verwendete Pigment weltweit, sondern auch das aktuell am meisten diskutierte.
Als unsere (potentiellen) Kunden möchten wir Ihnen mit dieser dreiteiligen Artikelserie über den aktuellen Stand der Titandioxid-Problematik einen Überblick geben und informieren. Unsere Informationen beziehen wir direkt aus Materialien vom Verband der Mineralfarben-Industrie e.V.
Sollten Sie bzw. Ihre Produkte direkt von der Titandioxid-Problematik betroffen sein, rufen Sie uns gerne an (+49 5130 3799 99)!
Mit unserem breit aufgestellten Produktportfolio sind wir in der Lage Ihnen auch andere Präparationsformen anzubieten, um z.B. Themen des Arbeitsschutzes bei einem CMR eingestuften Pulver zu umgehen. Darüber hinaus diskutieren wir gerne ggf. mögliche alternative Rezeptierungen mit Ihnen.
Frage 5: Ab wann wird die Einstufung verbindlich sein?
Die Kommission hat am 4. Oktober 2019 die Einstufung von Titandioxid-Pulvern im Rahmen der 14. ATP der CLP-VO bekannt gegeben. Nach Ablauf einer Prüffrist für das Europäische Parlament und den Rat, welche nun bis 4. Februar 2020 verlängert wurde, kann die ATP dann im Amtsblatt veröffentlicht werden und tritt 20 Tage später in Kraft. Dies wird voraussichtlich Anfang März 2020 eintreten. Danach gilt eine 18-monatige Übergangsfrist, damit die Einstufung in der gesamten Lieferkette umgesetzt werden kann. Mit ersten Kennzeichnungen kann zeitnah nach dem Inkrafttreten gerechnet werden, voraussichtlich ab Sommer 2021 ist die Einstufung dann in der gesamten Lieferkette verbindlich.
Frage 6: Wie wirkt sich die Einstufung auf meine Produkte aus? Welche Kennzeichnungspflichten ergeben sich?
Legal eingestuft (CLP-VO, Anhang VI) werden pulverförmiges Titandioxid mit einem aerodynamischen Partikeldurchmesser ≤ 10 μm und pulverförmige Mischungen, die einen Titandioxidgehalt von ≥ 1 % in Form von solchen Partikeln oder eingebunden in andere Partikel mit solchen Außenmaßen haben. Von dieser Einstufung betroffene Pulver werden mit dem GHS-Symbol (GHS08), einem Signalwort (Achtung!) und einem Gefahrenhinweis (H351: Kann vermutlich Krebs erzeugen bei Inhalation) versehen werden müssen. Darüber hinaus sind verpflichtende Warnhinweise (CLP-VO, Anhang II) für flüssige und feste Mischungen mit ≥ 1 % Titandioxid vorgesehen, auch wenn diese nicht unter die Einstufung fallen werden. Während auf flüssigen Gemischen vor der Bildung gefährlicher Tröpfchen beim Sprühen (EUH211) gewarnt werden muss, wenn die darin enthaltenen TiO2-Partikel ≤ 10 μm sind, wird in festen Mischungen vor gefährlichen Stäuben (EUH212) unabhängig von der Partikelgrößen gewarnt. In beiden Fällen muss die Verpackung noch auf die Verfügbarkeit des Sicherheitsdatenblatts auf Anfrage hinweisen (EUH210), sofern keine anderen Bestandteile zu einer Einstufung des Gemisches führen. Diese Einstufung wird in der Praxis zu einer Kennzeichnung vieler Produkte führen. Neben Titandioxid-Pulvern werden damit auch viele pulverförmige Pigment-Mischungen eingestuft und entsprechend mit dem GHS-Symbol und dem Hinweis auf die mögliche Krebserzeugung gekennzeichnet werden müssen. Darüber hinaus werden viele Produkte wie feste oder flüssige Pigmentmischungen, Masterbatches, Lacke, Bauprodukte wie Mörtel oder Putz einen zusätzlichen Gefahrenhinweis tragen müssen.
Frage 7: Wird Titandioxid zum Gefahrstoff? Welche Pflichten ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung?
Durch die Einstufung werden die betroffenen Titandioxid-Pulver zu Gefahrstoffen. Die festen und flüssigen Mischungen, die lediglich den Warnhinweis nach Anhang II tragen müssen, werden dadurch nicht zu Gefahrstoffen bzw. gefährlichen Gemischen.
Nach Artikel 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob mit einem Gefahrstoff gearbeitet wird oder ein solcher entstehen oder freigesetzt werden kann. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch eine Überprüfung der Möglichkeiten einer Substitution beinhalten und muss schriftlich festgehalten sein. Dies muss auch beachtet werden, wenn mit nicht eingestuften, festen Mischungen (z.B. Masterbatches) gearbeitet wird, bei deren Ab- oder Benutzung wiederum Staub (=Pulver) entstehen könnte, welcher unter die Einstufung fallen könnte. Zusätzlich sieht Artikel 14, Absatz 2 eine mindestens jährliche Schulung aller Mitarbeiter, die mit Gefahrstoffen arbeiten, vor, welche schriftlich zu dokumentieren ist. Dies kann auch zu vermehrten Rückfragen von Kunden an die Lieferanten führen. Die Tätigkeit mit dem entsprechenden Stoff darf erst aufgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und ggf. daraus abgeleitete Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind. Es empfiehlt sich daher bereits vor dem Greifen der Einstufung aktiv zu werden.
Frage 8: Was muss ich beim Transport beachten? Wird Titandioxid zum Gefahrgut?
Durch die Einstufung als Gefahrstoff wird Titandioxidpulver nicht gleichzeitig zum Gefahrgut. Die in der Gefahrgut Klasse 9 unter „M1 Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können“ gelisteten Einträge beziehen sich auf Asbest und asbest-haltige Verbindungen. Es handelt sich jedoch um eine allgemeine Beschreibung dieser Substanzgruppe, nicht um ein Kriterium, welches die Zuordnung weiterer Stoffe wie z.B. Titandioxid automatisch rechtfertigen würde.
In unserem nächsten Beitrag geht es weiter!
Sie haben noch andere Fragen, was Titandioxid angeht? Schauen Sie auch in unseren anderen aktuellen Artikeln vorbei oder kontaktieren Sie uns direkt!
Wir helfen Ihnen gerne mit unserem Know-How weiter! Informieren Sie sich unter https://rhdgmbh.com/habich-farben/ über unsere angebotenen Produkte oder rufen Sie uns einfach an unter +49 5130 3799 99 !
Quelle: Verband der Mineralfarben-Industrie e.V. – FAQ-Broschüre „Folgen der Einstufung von Titandioxid-Pulvern“ – Stand: Januar 2020
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