Titandioxid – Der Stoff über den wir im Rahmen der 2020/217 Verordnung als „mögliche krebserregende Substanz bei Einatmen“ schon oft geschrieben und auch geredet haben.
Nun ist die endgültige Einstufung für TiO2 in Pulverform mit >1 % Zugabe und Partikeln mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm trotz des Einspruchs von Wissenschaftlern und Vertretern der Industrie seit dem 1. Oktober 2021 unter der EU Verordnung 2020/217 Pflicht.
Die Einstufungskriterien sind dabei leider – vermutlich durch den langwierigen politischen Prozess bedingt – nicht so einfach geblieben, wie sie ursprünglich einmal angedacht waren.
Im folgenden Text plus Anhang möchten wir Sie gerne über die aktuelle Situation informieren, insbesondere wenn Sie bereits ein HABICH Farben Kunde sind. Bitte beachten Sie bei den folgenden Zitaten, dass es sich hier nur um einen Auszug der Änderungsverordnung handelt und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt – dies ist keine Handlungsempfehlung sondern lediglich eine Information. Bitte ziehen Sie diese Zitate nicht ohne Gegenprüfung als Grundlage Ihrer Einstufung heran! Die gesamte EU-Verordnung 2020/217 finden Sie HIER.
Die EU Verordnung 2020/217 zur Änderung der CLP Verordnung EG 1272/2008 besagt bezüglich Titandioxid in den unserer Ansicht nach interessantesten Passagen, dass „die Einstufung als „karzinogen bei Einatmen“ (…) nur für Gemische in Form von Puder mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm (…gilt..).“
Zur Kennzeichnungspflicht sagt die Verordnung, dass „das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von flüssigen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 μm enthalten“ trotzdem verschiedene Hinweise tragen muss, auch wenn es sich nicht um Pudergemische handelt.
Dabei sind unter anderem folgende Hinweise zwingend anzubringen:„EUH211: ‚Achtung! Beim Sprühen können gefährliche lungengängige Tröpfchen entstehen. Aerosol oder Nebel nicht einatmen.“
Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von festen Gemischen, die mindestens 1 % Titandioxidpartikel enthalten, muss folgenden Hinweis tragen: „EUH212: ‚Achtung! Bei der Verwendung kann gefährlicher lungengängiger Staub entstehen. Staub nicht einatmen.“
Darüber hinaus können unter bestimmten Umständen weitere Kennzeichnungspflichten bestehen – bitte informieren Sie sich ganz genau, was in welchen Mengen in Ihren Rezepturen vorkommt und welche Vorschriften Sie betreffen!
In Anlehnung an diese EU Vorschrift kennzeichnet unser Partner G.E. Habich’s Söhne ab dem 1. Oktober 2021 seine titandioxidhaltigen Produkte, wie in DIESEM Schreiben (PDF) aufgezeigt.
Diese Kennzeichnung bezieht sich dabei explizit nur auf das von Habich’s erstellte Produkt. Eine Einstufung und eine daraus folgende Kennzeichnungspflicht Ihres damit gefertigten (End)Produktes ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig!
Aufgrund der Komplexität und Relevanz der Situation bitten wir um Verständnis, dafür leider keine exakten bzw. bindenden Handlungsempfehlungen zur Einstufung Ihrer Produkte treffen zu können. Wir raten Ihnen, sich zur Einstufung und Kennzeichnungspflicht Ihrer titandioxidhaltigen (End)Produkte mit den jeweiligen Produktverantwortlichen und eventuell dem Verband der chemischen Industrie oder eines fachkundigen Rechtsbeistandes zu beraten bzw. beraten zu lassen. Wir als Farblieferant können Sie gerne von der technischen Seite hinsichtlich unserer Produkte informieren – wenden Sie sich dafür gerne an uns – sollten Sie jedoch auf „Nummer sicher“ gehen wollen, was Ihr Endprodukt betrifft, empfiehlt es sich, hier zeitnah (die Verordnung gilt schließlich bereits seit dem 01.10.2021!) etwas Aufwand zu betreiben und die verantwortlichen Stellen direkt zu kontaktieren.
Sollten Sie bzw. Ihre Produkte direkt von der Umstellung der Farbrezepturen durch die Titandioxid-Umstufung betroffen sein, rufen Sie uns gerne an (+49 5130 3799 99)!
Quellen: EU Verordnung 2020/217, HABICH Farben
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